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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit mit Kauf oder Mietinteressenten und der Firma Konform Immobilien mit Inhaber Herrn Jürgen Wirthgen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Maklerbüro Konform-Immobilien.
- Der Makler schafft als Vermittler die Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages; etwa über eine Immobilie, eine Mietwohnung oder ein Handelsobjekt. Die Hauptpflicht des Maklervertrags ist die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des Maklerlohns im Erfolgsfall. Eine Verpflichtung des Maklers zum Tätig werden oder des Auftragsgebers zur Wahrnehmung der nachgewiesenen Abschlussmöglichkeit besteht nicht. Das gesetzliche Leitbild dieses Berufs kommt im deutschen Zivilrecht in den Bestimmungen über den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) bzw. über den Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) zum Ausdruck.
- Einzelne Punkte dieser Konform-Immobilien AGBs:
- Die Maklerfirma Konform-Immobilien nachfolgend als Makler genannt erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in der schriftlich vereinbarten Höhen, die jeweils im Vertrag genannt sind.
- a. Bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften.
- b. Bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften.
- c. Bei Vermittlung von Haus und Grundbesitz.
- Die angegebene Provision wird erst fällig, wenn ein entsprechender unter §1 dieses Vertrages dargebotener tatsächlicher und ernsthafter Nachweis, bzw. der Abschluss eines Vertrages über das angebotende Objekt zustande kommt.
- Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt,
- z.B Abschluss eines Kauf oder Pachtvertrages, oder Abschluss eines Lizenz oder Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages.
- Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe des im Maklervertrag stehenden Satzes zu zahlen. Höchstens jedoch in Höhe des jeweiligen Basiszinssatz. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht, oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
- 1. Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil, provisionspflichtig tätig sein. Eine Informationspflicht gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern besteht hier nicht.
- Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
- Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.
- Abschluss des Hauptvertrages
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.
- Da der Makler sich bei den Angaben auf die Informationen Dritter stützen muss, haftet er nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus Zeitverzögerung, Objektmängel oder Nichtzustandekommen des Vertrages ergeben, sowie für Irrtümer, die sich auf Objektdaten beziehen.
- Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
- Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Schriftformerfordernis, Vertragsänderung
- Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
- Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt 9.1 selbst.
- Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
- Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
- Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Maklers.
- © www.konform-immobilien.de <http://www.konform-immobilien.de Wolmirstedt, den 25.Januar 2008
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